CDU Kreisverband Gütersloh

Welche Entschädigungen gibt es für Arbeitgeber, Selbständige und ihre Mitarbeiter, wenn sie unter Quarantäne gestellt werden?

Grundsätzlich kann das Gesundheitsamt Menschen unter Quarantäne stellen. Wenn Arbeitnehmer krank werden, gelten die Regeln für eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
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Werden Arbeitnehmer ohne Krankheit vorsorglich unter Quarantäne gestellt, haben sie einen Anspruch auf Verdienstausfall in Höhe ihres Nettoentgelts. Dies übernimmt zunächst der Arbeitgeber, der innerhalb von drei Monaten einen Antrag auf Erstattung der ausgezahlten Beträge stellen kann.

Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während einer angeordneten Quarantäne ruht, können bei der zuständigen Behörde einen „Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang“ beantragen.

Rechtliche Grundlage sind §§ 29, 30 und 56 Infektionsschutzgesetz